Allgemeine Geschäftsbedingungen der PSC Serko GmbH (REPARATURBETRIEB)
I. Allgemeine Bedingungen
1.
Der Geltungsbereich dieser allgemeinen Verkaufsbedingun- gen umfasst die gesamten Geschäftsbeziehungen der Vertrags-partner. Soweit andere als unsere AGBs von unseren Bedingungen nachteilig abweichen, soll die gesetzliche Regelung gelten. Andere AGBs werden in keiner Weise Vertragsbestandteil.
2.
Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften, Verzeichnisse etc. und die darin enthaltenen Daten über Leistung, Betriebskosten etc. sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind und keine Montage- oder Gebrauchsanleitung enthalten.
3.
Handelsübliche Abweichungen bleiben vorbehalten. Lieferungen von dem REPARATURBETRIEB stehen unter Selbstbelieferungsvorbehalt. Eine Verlängerung der Lieferfristen erfolgt in angemessenem Maße, wenn der REPARATURBETRIEB aus unverschuldetem Anlass dazu nicht in der Lage sein sollte. Soweit dem Kunden dies nicht zumutbar ist, kann er vom Vertrag zurücktreten. Teilleistungen sind zulässig, soweit keine gesonderte Vereinbarung darüber getroffen wurde.
4.
Inhalt des Vertrages sind die schriftlich festgehaltenen Gegenstände, andere Erklärungen wurden nicht getroffen, mündliche Abreden sind nicht erfolgt. Dies stellt jedoch keine unwiderlegbare Vermutung dar.
5.
Abtretungen von Ansprüchen gegen den REPARATURBETRIEB sind ohne dessen Zustimmung unwirksam, dies gilt nicht für die Abtretung von Geldforderungen gegen den REPARATURBETRIEB von Kaufleuten in deren Handelsbetrieb. Die Zustimmung ansonsten wird erteilt, wenn keine schutzwürdigen Interessen des REPARATURBETRIEBs verletzt zu werden drohen.Abtretungen von Ansprüchen gegen den REPARATURBETRIEB sind ohne dessen Zustimmung unwirksam, dies gilt nicht für die Abtretung von Geldforderungen gegen den REPARATURBETRIEB von Kaufleuten in deren Handelsbetrieb. Die Zustimmung ansonsten wird erteilt, wenn keine schutzwürdigen Interessen des REPARATURBETRIEBs verletzt zu werden drohen.
6.
Eine Aufrechnung mit Forderungen des REPARATURBETRIEBs ist nur dann zulässig, wenn dem Kunden ein rechtskräftig festgestellter oder vor Gericht gebrachter entscheidungsreifer Anspruch gegen den REPARATURBETRIEB zusteht oder der Anspruch von dem REPARATURBETRIEB unbestritten ist. Das Zurückbehaltungsrecht ist im gewerblichen Bereich gegenüber dem REPARATURBETRIEB ausgeschlossen, soweit dem Kunden nicht ein rechtskräftig festgestellter oder vor Gericht gebrachter entscheidungsreifer Anspruch gegen den REPARATURBETRIEB zusteht oder der Anspruch von dem REPARATURBETRIEB unbestritten ist.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist die Niederlassung des REPARATURBETRIEBs, wenn der Vertragspartner Kaufmann oder juristische Person des Öff. Rechts oder öff.-rechtl. Sondervermögen ist. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2.
Bei Vermögensverschlechterung des Vertragspartners ist der REPARATURBETRIEB zum ganzen und auch teilweisen Rücktritt berechtigt, falls nach Fristsetzung keine Sicherheit geleistet wird.
3.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des REPARATURBETRIEBes. Für Kaufleute gilt im ordentlichen Geschäftsverkehr der verlängerte Eigentumsvorbehalt. Verfügungen über das Vorbehaltseigentum dürfen nur mit unserer Zustimmung erfolgen, soweit sie dieses beeinträchtigen. Der Kaufmann gilt hinsichtlich der eingezogenen Forderung als Treuhänder vom REPARATURBETRIEB.
Der Besteller tritt zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Kaufpreisforderungen in Höhe des vereinbarten Kaufpreises abzüglich einer gezahlten Kaution oder Anzahlung oder unbedingten, unbefristeten und unbeschränkten Sicherheitsleistung die ihm zustehenden oder künftigen Forderungen gegenüber Dritten, bei denen er oder Dritte die Kaufsache des REPARATURBETRIEBs einsetzen wird, an den REPARATURBETRIEB ab, der diese Abtretung annimmt. Die Abtretung erfolgt nur erfüllungshalber. Der REPARATURBETRIEB verpflichtet sich, in Höhe der durch den Dritten gezahlten Beträge den Besteller von seiner Forderung gegenüber dem REPARATURBETRIEB freizustellen. Wird der Besteller Eigentümer des Werkes, vereinbaren Besteller und REPARATURBETRIEB bereits jetzt, dass der REPARATURBETRIEB am Werk ein Pfandrecht wegen ihrer bestehenden oder künftigen Kaufpreisforderung in dieser Höhe zustehen soll. Wird der Besteller Pfandrechtsinhaber an einem durch die Kaufsache mitbegründeten Werk, so tritt der Besteller neben seiner Forderung gegen den Eigentümer das Pfandrecht in Höhe des Kaufpreises bereits jetzt an den REPARATURBETRIEB ab. Der REPARATURBETRIEB nimmt die Bestellung des Pfandrechts für ihre künftige oder bestehende Forderung an.
4.
Die unter II. genannten Sicherheiten gelten nur für Schulden aus derselben Lieferung, soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde.
III. Leistungs- und Reparaturbedingungen
1.
Kosten für nicht durchgeführte Aufträge:
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann ,weil:
1.1.
der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
1.2.
der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
1.3.
der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
1.4.
die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.
1.5.
Auf kostenpflichtig durchgeführte Reparaturen durch die PSC Serko GmbH gewähren wir nach BGB § 309 Nr8/Buchstabe/bbf. 1 Jahr Gewährleistung.
2. Mängelansprüche
2.1.
Der REPARATURBETRIEB kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen (Nacherfüllung). Der REPARATURBETRIEB kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Stellt der REPARATURBETRIEB ein neues Werk her, kann er vom Kunden die Herausgabe des mangelhaften Werkes und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen verlangen.
2.2.
Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem REPARATURBETRIEB die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur dem REPARATURBETRIEB oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist der REPARATURBETRIEB von der Mängelhaftung befreit. Dem Kunden ist bekannt, dass der REPARATURBETRIEB eine externe Datensicherung vor Arbeitsaufnahme voraussetzt.
2.3.
Beim Verkauf neuer Sachen gegenüber Unternehmern mit Ausnahme des § 478 BGB - und nur beim Verkauf gebrauchter Sachen an Verbraucher - ist die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr beschränkt. In den gesetzlich geregelten Rückgriffsfällen gilt das Gesetz. Beim Verkauf gebrauchter Sachen an Unternehmer ist die Gewährleistung ausgeschlossen, stehen dem REPARATURBETRIEB noch Gewährleistungsansprüche gegen Dritte an diesen Sachen zu, so tritt der REPARATURBETRIEB diese hiermit an den Unternehmer ab, der diese Abtretung annimmt.
2.4.
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder nach seiner Wahl die Vergütung mindern.
10.
Beim Verkauf gebrauchten Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Eine entgegenstehende schriftliche Vereinbarung ist nicht unwirksam.
3. Erweitertes Pfandrecht des REPARATURBETRIEBs an beweglichen Sachen
3.1.
Dem REPARATURBETRIEB steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig sind.
3.2.
Wird der Gegenstand vom Kunden nicht innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung abgeholt, kann der REPARATURBETRIEB mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnen. Erfolgt die Abholung nicht spätestens nach drei Monaten, entfällt eine weitere Aufbewahrungspflicht und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zu zusenden. Der REPARATURBETRIEB ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
4.
Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder auf der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten oder Beschaffenheitsangaben beruhen oder garantiert sind oder die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betreffen oder der REPARATURBETRIEB eine Pflichtverletzung als Verkäufer zu vertreten hat. Das gleiche gilt für sämtliche gegen die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des REPARATURBETRIEBes in Betracht kommende Ansprüche.
5.
Wir nehmen an einer Verbraucherschlichtung nach VSBG nicht teil.
Stand: Januar 2017